Schliesslich sei nicht ausgeschlossen, dass es sich bei den Frauen um Tänzerinnen gehandelt habe, zumal die E.________ (Bar) zu diesem Zeitpunkt über eine Bewilligung für Stripteasedarbietungen verfügt habe. Im Ergebnis könne dem Beschuldigten deshalb nicht nachgewiesen werden, dass er in der fraglichen Zeit zwischen Prostituierten und Freiern Kontakte vermittelt habe, weshalb ein Freispruch zu ergehen habe (zum Ganzen S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ordner IV, pag. 130). 7.5 Vorbringen der Parteien 7.5.1 Beschuldigter bzw. Verteidigung Die Verteidigung wandte gegen dieses Beweisergebnis der Vorinstanz nichts ein (pag.