Die Vorinstanz listete die vorhandenen Beweismittel – den Anzeigerapport vom 22. September 2020, die Ergebnisse der Internetrecherche vom 11. August 2020 und das Anmeldeformular für ausländische Staatsangehörige vom 3. August 2020 – vollständig auf und fasste diese korrekt zusammen; auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ordner IV, pag. 129 f.). Soweit relevant wird im Rahmen der nachfolgenden Würdigung (E. 7.6 unten) auf einzelne Beweismittel eingegangen. Weiter kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 7.4 Beweisergebnis der Vorinstanz