027). Vom Beschuldigten bestritten wird hingegen, dass die E.________ (Bar) im fraglichen Zeitpunkt auch effektiv eine Kontaktbar war und dass die anlässlich der Polizeikontrolle festgestellten Personen Prostituierte sowie ein Freier waren, zwischen denen er Kontakte vermittelte. 7.3 Beweismittel Die Vorinstanz listete die vorhandenen Beweismittel – den Anzeigerapport vom 22. September 2020, die Ergebnisse der Internetrecherche vom 11. August 2020 und das Anmeldeformular für ausländische Staatsangehörige vom 3. August 2020 – vollständig auf und fasste diese korrekt zusammen;