Klar ist insbesondere, dass die E.________ (Bar) zwischen dem 11. August 2020 und dem 6. September 2020 (nur) über eine Gastgewerbebewilligung verfügte, die am 10. Februar 2020 auf den Beschuldigten ausgestellt worden war (Ordner II, pag. 010 f.). Weiter ist unbestritten, dass die E.________ (Bar) auf ihrer Internetseite als Kontaktbar und «table dance bar» bezeichnet wurde (Ordner II, pag. 027).