356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten – soweit oberinstanzlich noch relevant – vorgeworfen, vom 11. August 2020 bis am 6. September 2020 in der E.________ (Bar) am D.________ (Weg) in C.________ (Ort) gegen das PGG verstossen zu haben, indem er in der E.________ (Bar), für die lediglich eine Gastgewerbebewilligung mit Alkoholausschank bestand, ohne entsprechende Bewilligung gemäss PGG Kontakte zwischen der die Prostitution ausübenden Personen und potentiellen Kunden vermittelt habe. Auf der Internetseite der Bar soll er zudem dafür geworben und die Bar offen als Kontaktbar deklariert haben.