202) – keinen Sinn machen, Stripteasedarbietungen Monate im Voraus zu bewerben. Soweit der Beschuldigte gegenüber den kontrollierenden Polizisten erwähnte, er habe die Stange installieren lassen, weil er in Zukunft Stripteasedarbietungen anbieten wolle, bediente er sich unter diesen Umständen offensichtlich einer Schutzbehauptung. Das Ergebnis der Vorinstanz, dem Beschuldigten könne nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, in der E.________ (Bar) am 5. November 2019 trotz fehlender Bewilligung ein Stripteaselokal geführt zu haben, erweist sich in Würdigung der vorhandenen Beweismittel – nach den voranstehenden Ausführungen – als mit