Dass anlässlich der Polizeikontrolle keine aktiven Tänzerinnen in der E.________ (Bar) festgestellt wurden, ändert daran nichts. Schliesslich handelte es sich bei den am 5. November 2019 in der E.________ (Bar) festgestellten Frauen bzw. «Prostituierten in Arbeitskleidung» (vgl. Ordner I, pag. 002) – wie auch die erwähnten Inserate betreffend die Frauen zeigen – um potentielle Tänzerinnen. Ferner wäre es lebensfremd und würde – wie die Generalstaatsanwaltschaft es nannte (vgl. pag. 202) – keinen Sinn machen, Stripteasedarbietungen Monate im Voraus zu bewerben.