Die Frage, ob der Beschuldigte in der E.________ (Bar) am 5. November 2019 trotz fehlender Bewilligung ein Stripteaselokal führte, verneinte die Vorinstanz aus Sicht der Kammer zu Unrecht: Wie sich aus dem Anzeigerapport vom 12. November 2019 ergibt, war in der E.________ (Bar) am 5. November 2019 eine Stripteasestange montiert (Ordner I, pag. 002). In den erwähnten Inseraten vom 4./5. November 2019 wurde in Bezug auf die E.________ (Bar) unter Verweis auf die Öffnungszeiten zudem explizit mit Striptease und «table dance» geworben.