11 um Prostituierte und bei den Männern um Freier, zwischen welchen der Beschuldigte als Betreiber der E.________ (Bar) und des baulich nicht von dieser getrennten F.________'s, für das eine prostitutionsbetriebliche Bewilligung bestand, «die fraglichen Kontakte vermittelt» habe, verfiel sie nicht in Willkür, sondern stellte den Sachverhalt im Gegenteil überzeugend fest. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist ausserdem nicht auszumachen.