(Studio) und G.________ (Studio) für welche prostitutionsgewerbliche Bewilligungen bestanden, betrieb, was wiederum den Schluss zulässt, dass er als gleichzeitiger Betreiber der E.________ (Bar) (auch) in dieser Kontakte vermittelte (Ordner I, pag. 002), Wenn die Vorinstanz in Würdigung der vorhandenen Beweismittel somit zum Schluss kam, bei den anlässlich der Kontrolle in der E.________ (Bar) am 5. November 2019 festgestellten Frauen handle es sich – mit Ausnahme der Barfrau –