Wenige Minuten später sei der Beschuldigte eingetroffen und habe gegenüber der Polizei sichtlich genervt erklärt, die E.________ (Bar) sei ein Gastgewerbebetrieb und wenn sich Prostituierte in dieser aufhalten würden, dann täten sie dies in deren Freizeit. Sexuelle Dienstleistungen würden gemäss Aussagen des Beschuldigten ausschliesslich im F.________ (Studio) angeboten (zum Ganzen Ordner I, pag. 002). Die Internetrecherche der Polizei vom 6. November 2019 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.