Die Einwände der Verteidigung lassen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen. Diese ist im Gegenteil durchwegs nachvollziehbar und überzeugend: Es ist kein Grund dafür ersichtlich, den Anzeigerapport vom 12. November 2019 in Zweifel ziehen, weshalb sich aus diesem verbindlich ergibt, dass anlässlich der Kontrolle in der E.________ (Bar) am 5. November 2019 um 21:15 Uhr vier Prostituierte, eine Barfrau und mehrere männliche Gäste angetroffen wurden. Drei der Prostituierten hätten eindeutig «Arbeitskleidung» getragen, seien über das Lokal