Zur Frage, ob der Beschuldigte in der E.________ (Bar) Kontakte vermittelte Die Kammer prüft das vorinstanzliche Urteil wie erwähnt nur auf Willkür hin. Wie bereits ausgeführt liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2019 vom 23. Juli 2020 E. 1.1). Die Einwände der Verteidigung lassen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen.