18 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a PGG kann die Kantonspolizei – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhielt – somit jederzeit, d.h. auch ohne Tatverdacht, eigenständig Kontrollen auf Grundstücken und in Räumlichkeiten durchführen, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind oder damit im Zusammenhang stehen. Die E.________ (Bar) stand am 5. November 2019 offensichtlich in Zusammenhang mit dem F.________ (Studio) und dem G.________ (Studio), für die zwei separate prostitutionsgewerbliche Bewilligungen bestanden. Die Bar und die Studios befanden sich alle in derselben Liegenschaft und die E.