Die zuständigen Behörden gemäss Art. 18 PGG können, soweit es zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig ist, jederzeit Kontrollen auf den Grundstücken und in den Räumlichkeiten durchführen, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind oder damit im Zusammenhang stehen (Art. 12 Abs. 1 Bst. a PGG). Gemäss Art. 18 Abs. 3 PGG überwachen die Gemeinden die Einhaltung dieses Gesetzes, wobei die Zuständigkeit der Kantonspolizei nach den Bestimmungen des PolG vorbehalten bleibt. Kontrollen nach Art. 12 PGG kann die Kantonspolizei eigenständig durchführen (Art. 18 Abs. 4 PGG). Gestützt auf Art. 18 Abs. 4 i.V.m.