9 vor, dass die Gemeinden die Einhaltung dieses Gesetzes überwachen, wobei sie für bestimmte Aufgaben die Kantonspolizei beiziehen können. Nach Art. 23 Abs. 2 GGG ist den Aufsichts- und Kontrollorganen jederzeit insbesondere Zugang zu allen Betriebsräumen zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.