Striptease und ähnliche Darbietungen bedürfen einer Zusatzbewilligung (Art. 18 Abs. 1 GGG) und für das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, ist eine Bewilligung gemäss dem PGG erforderlich (Art. 18a Abs. 1 GGG). Art. 37 GGG schreibt