Die Formulierung in den Inseraten lasse im Übrigen keinen Raum für Zweifel, dass nicht ein tatsächlich geleistetes Angebot beworben worden sei (zum Ganzen pag. 202). 6.6 Würdigung der Kammer 6.6.1 Zur Rechtmässigkeit der Polizeikontrolle Das GGG regelt die Ausübung des Gastgewerbes, d.h. das Beherbergen von Gästen, die Abgabe von Speisen und Getränken, das Überlassen von Räumen für den Konsum von Speisen und/oder Getränken sowie den Handel mit alkoholischen Getränken (Art. 1 und 2 GGG). Striptease und ähnliche Darbietungen bedürfen einer Zusatzbewilligung (Art.