Zu Unrecht nicht als erstellt erachtet habe die Vorinstanz hingegen, dass in der E.________ (Bar) am 5. November 2019 trotz fehlender Bewilligung Stripteasedarbietungen angeboten wurden. In den Inseraten sei, wie die Vorinstanz korrekt festgehalten habe, für Striptease und «table dance» geworben worden. Weiter sei im fraglichen Zeitpunkt ein Baugesuch vom 21. Oktober 2019 betreffend Einbau einer Tanzbühne und Garderobe für Striptease hängig gewesen, das am 30. März 2020 gutgeheissen worden sei.