___ dem Beschuldigten zugeordnet werden. Die anlässlich der Polizeikontrolle festgestellte Barfrau habe schliesslich angegeben, beim Beschuldigten handle es sich um den Chef der E.________ (Bar). Im Ergebnis habe die Vorinstanz daher zurecht darauf geschlossen, die Frauen seien mit Wissen und Willen des Beschuldigten in ihrer Rolle als Sexarbeiterinnen in der E.________ (Bar) anwesend gewesen (zum Ganzen pag. 201 f.). Zu Unrecht nicht als erstellt erachtet habe die Vorinstanz hingegen, dass in der E.________ (Bar) am 5. November 2019 trotz fehlender Bewilligung Stripteasedarbietungen angeboten wurden.