201). Was die von der Verteidigung gerügte, offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz angehe, sei festzuhalten, dass die Polizei anlässlich der Kontrolle am 5. November 2019 festgestellt habe, dass sich in der E.________ (Bar) Prostituierte «in Arbeitskleidung» und männliche Kunden aufgehalten hätten. Die Rufnummer «.________» sei in den Inseraten im Zusammenhang mit der E.________ (Bar) und dem F.________ zudem stets als Kontakt aufgeführt worden und könne gestützt auf den «IRC-Report» sowie die Aussagen des Zeugen H.________ dem Beschuldigten zugeordnet werden.