8 6.5.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft wandte dagegen ein, die Kontrollbefugnisse der Polizei bezüglich die E.________ (Bar) seien gestützt auf Art. 23 GGG und Art. 12 i.V.m. Art. 18 PGG gegeben gewesen. Die von der Verteidigung thematisierte Einzelbeauftragung der Kantonspolizei durch die Gemeinde sei demnach obsolet und das Argument, zufolge unrechtmässiger Kontrolle seien unverwertbare Beweise erhoben worden, gehe fehl (zum Ganzen pag. 201).