Inserate an sich, deren Verfasser in keiner Weise feststehe, würden entsprechendes ebenso wenig beweisen und das von der Vorinstanz erwähnte Stelleninserat enthalte weder den Namen des Beschuldigten noch denjenigen der fraglichen Bar. Weiter habe die Vorinstanz verkannt, dass der aktenkundige «IRC-Report» die Zeitspanne vom 11. Februar 2020 bis 11. August 2020 beschlage und damit nicht belege, dass der Beschuldigte vor dem 11. Februar 2020 der Inhaber/Nutzer der fraglichen Mobiltelefonnummer gewesen sei. Die von der Vorinstanz zitierten Aussagen von H.________ würden schliesslich nicht den angeklagten Tatzeitraum betreffen.