Zur Begründung hielt die Verteidigung zusammengefasst fest, es sei nicht erstellt, dass es sich bei den anlässlich der Polizeikontrolle in der E.________ (Bar) anwesenden Frauen um Prostituierte und bei den Männern um Freier gehandelt habe. Weiter fänden sich in den Akten keinerlei Aussagen von Personen, welche ein Vermitteln von Prostitution durch den Beschuldigten bestätigen würden. Inserate an sich, deren Verfasser in keiner Weise feststehe, würden entsprechendes ebenso wenig beweisen und das von der Vorinstanz erwähnte Stelleninserat enthalte weder den Namen des Beschuldigten noch denjenigen der fraglichen Bar.