188 ff.). Weiter brachte die Verteidigung vor, sofern die Kammer wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beruhe nicht auf einer Rechtsverletzung, dann sei diese zu korrigieren, weil sie offensichtlich unrichtig und in Missachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» erfolgt sei. Zur Begründung hielt die Verteidigung zusammengefasst fest, es sei nicht erstellt, dass es sich bei den anlässlich der Polizeikontrolle in der E.________ (Bar) anwesenden Frauen um Prostituierte und bei den Männern um Freier gehandelt habe.