Ausserdem habe im Zeitpunkt der Kontrolle kein Tatverdacht bestanden und der Beschuldigte habe der Kontrolle auch nicht zugestimmt. Insgesamt sei die erfolgte Kontrolle daher rechtswidrig und die dadurch gewonnenen Erkenntnisse dürften nicht verwertet werden. Weil im Ergebnis somit keinerlei verwertbaren Beweise vorlägen, habe ein Freispruch zu ergehen (zum Ganzen pag. 188 ff.).