68 Abs. 4 PolG regle schliesslich, dass Gesuche schriftlich oder bei zeitlicher Dringlichkeit mündlich zu stellen, jedenfalls aber schriftlich zu bestätigen seien und die Rechtsgrundlage sowie den Grund für die Intervention enthalten müssten. In casu fänden sich in den Akten keinerlei Hinweise auf ein Gesuch der Gemeindebehörde an die Kantonspolizei zwecks Durchführung der Kontrolle am 5. November 2019. Ausserdem habe im Zeitpunkt der Kontrolle kein Tatverdacht bestanden und der Beschuldigte habe der Kontrolle auch nicht zugestimmt.