68 Abs. 1 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) sehe zudem vor, dass die Kantonspolizei den Verwaltungsbehörden auf Ersuchen hin Vollzugshilfe leiste, sofern dafür eine gesetzliche Grundlage bestehe oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls polizeiliche Massnahmen notwendig erscheinten und die ersuchende Behörde ihre Massnahme nicht auf andere Weise durchsetzen könne. Art. 68 Abs. 4 PolG regle schliesslich, dass Gesuche schriftlich oder bei zeitlicher Dringlichkeit mündlich zu stellen, jedenfalls aber schriftlich zu bestätigen seien und die Rechtsgrundlage sowie den Grund für die Intervention enthalten müssten.