gewiesen werden müssten. Zur Begründung führte sie aus, die E.________ (Bar) sei im Zeitpunkt der Polizeikontrolle dem GGG unterstellt gewesen und die Polizeikontrolle lasse sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gestützt auf Art. 23 GGG rechtfertigen. Massgebend sei vielmehr Art. 37 Abs. 1 GGG, der normiere, dass die Gemeinden die Einhaltung des GGG überwachen würden, wobei die Kantonspolizei gemäss Art. 2 GGG für bestimmte Aufgaben hinzugezogen werden könne. Art. 68 Abs. 1 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG;