7 6.5.1 Beschuldigter bzw. Verteidigung Die Verteidigung rügte zunächst, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung, weil die das Verfahren auslösende Polizeikontrolle vom 5. November 2019 in der E.________ (Bar) unrechtmässig gewesen sei und entsprechend sämtliche daraus gewonnenen Erkenntnisse aus den Akten gewiesen werden müssten.