(Weg) – als erwiesen, dass der Beschuldigte als Betreiber der E.________ (Bar) und des F.________'s Frauen, die in ihrer Rolle als Prostituierte in der E.________ (Bar) waren, Kontakte vermittelte. Nicht erstellen liess sich aus Sicht der Vorinstanz demgegenüber, dass der Beschuldigte in der E.________ (Bar) am 5. November 2019 trotz fehlender Bewilligung Stripteasedarbietungen anbot (zum Ganzen S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ordner IV, pag. 128 f.). 6.5 Vorbringen der Parteien