Ordner IV, pag. 126 ff.). Weiter wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (E. 6.6 unten) auf einzelne Beweismittel eingegangen. Schliesslich kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 6.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es – insbesondere gestützt auf die Feststellungen der Polizei, die bei der Internetrecherche gesichteten, aktenkundigen Inserate und die baulichen Gegebenheiten am D.________ (Weg) – als erwiesen, dass der Beschuldigte als Betreiber der E.___