Weiter ist zu klären, ob in der E.________ (Bar) am 5. November 2019 Stripteasedarbietungen angeboten wurden. 6.3 Beweismittel Die Vorinstanz fasste die zur Klärung dieser Fragen vorhandenen Beweismittel – den Anzeigerapport vom 12. November 2019, die Ergebnisse der Internetrecherche der Polizei vom 6. November 2019, den Anzeigerapport vom 30. November 2020 und die Aussagen von H.________ (zur Verwertbarkeit derselben siehe E. 8.6.1 unten) – vollständig und korrekt zusammen; auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ordner IV, pag.