Klar ist somit, dass in der E.________ (Bar), für die seit dem 14. Oktober 2019 eine Gastgewerbebewilligung mit Alkoholausschank bestand, am 5. November 2019 – wie anlässlich der Polizeikontrolle festgestellt werden konnte – eine Stripteasestange montiert war und sich mehrere Frauen sowie Männer in der Bar aufhielten. Weiter ist unbestritten, dass sich in derselben Liegenschaft, in der die E.________ (Bar) war, das F.________ (Studio) und das G.________ (Studio) befanden, für die zwei separate prostitutionsgewerbliche Bewilligungen existierten, bezüglich derer der Beschuldigte als verantwortliche Person bezeichnet wurde.