6 Andererseits soll der Beschuldigte gegen das kantonale Gastgewerbegesetz (GGG; BSG 935.111) verstossen haben, indem er in der E.________ (Bar), für die lediglich eine Gastgewerbebewilligung mit Alkoholausschank bestand, am 5. November 2019 ohne die erforderliche gastgewerbliche Zusatzbewilligung ein Stripteaselokal betrieben und dafür geworben habe. 6.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist im Wesentlichen unbestritten. Klar ist somit, dass in der E.___