(Bar) am D.________ (Weg) in C.________ (Ort) gegen das kantonale Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG; BSG 935.90) verstossen zu haben, indem er in der E.________ (Bar) ohne entsprechende Bewilligung gemäss dem PGG Kontakte zwischen der Prostitution ausübenden Personen und potentiellen Kunden vermittelt haben soll. Weiter soll er auf «anibis.ch» geworben haben, indem er potentiellen Kunden explizit mitgeteilt habe, dass die Prostituierten, die im F.________ im 1. Stock arbeiten würden, jeweils in der E.________ (Bar) im Erdgeschoss anzutreffen seien.