94]). Sämtliche übrigen Urteilspunkte sind hingegen angefochten und von der Kammer zu beurteilen. Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer bei der Überprüfung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Die Überprüfung erfolgt – weil ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden – jedoch mit eingeschränkter