4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Mai 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz, angeblich begangen am 6. September 2020 in der E.________ (Bar) in C.________ (Ort) («Animierdame»), freigesprochen wurde (Ziff. I/2.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [Ordner IV, pag. 94]).