Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Stellungnahme vom 28. Februar 2022 Folgendes (pag. 200 f.): 1. Es sei festzustellen, dass der Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlungen [recte: der Widerhandlung] gegen das Gastgewerbegesetz, angeblich begangen am 6.9.2020 («Animierdame, Strafbefehl Nr. 2, Dispo Ziff. I. 2.2), in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von max. 1/5 des geltend gemachten Honorars zuzusprechen und es seien Verfahrenskosten von max. 1/5 auszuscheiden und dem Kanton aufzuerlegen. Hingegen sei A.________ 1. schuldig zu erklären der