3 Am 2. März 2022 verfügte die Verfahrensleitung, es werde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und allfällige abschliessende Bemerkungen seien innert 20 Tagen einzureichen (pag. 204 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. März 2022 auf weitere Bemerkungen (pag. 207). Rechtsanwalt B.________ reichte für den Beschuldigten innert der gewährten dreitägigen Notfrist (vgl. pag. 210 f.) mit Schreiben vom 31. März 2022 abschliessende Bemerkungen ein (pag. 213 f.).