Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zur Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 28. Februar 2022. Darin beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung (neu) auf die Anfechtung der erstinstanzlichen Freisprüche gemäss den Ziffern I/1 und 2.1 des Urteilsdispositivs sowie den Sanktionenpunkt, inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 200 ff.).