170 f.). Mit Verfügung vom 27. September 2021 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, innert gesetzter Frist die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 172 f.). Nach dreimaliger Fristerstreckung reichte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten mit Schreiben vom 28. Januar 2022 die Berufungsbegründung ein (pag. 187 ff.). Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zur Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 28. Februar 2022.