Mit Schreiben vom 13. September 2021 teilte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit, betreffend die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft würden keine Nichteintretensgründe geltend gemacht (pag. 167). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 23. September 2021 mit, sie erkenne keinen Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten, und erklärte, sie wandle ihre Berufung innert Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in eine Anschlussberufung um (pag. 170 f.).