Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 377 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Zuber, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Gesetz über das Prostitutionsge- werbe, Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 31. Mai 2021 (PEN 21 91/PEN 20 782/PEN 20 410) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend teilweise: Vorinstanz) er- kannte mit Urteil vom 31. Mai 2021 Folgendes (pag. 93 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Gesetz über das Prostitutionsge- werbe, angeblich mehrfach begangen in C.________ (Ort), D.________ (Weg), E.________ (Bar) in der Zeit vom 11.08.2020 bis 06.09.2020 («Vermittlung Prostitution») 2. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz, angeblich mehrfach begangen in C.________ (Ort), D.________ (Weg), E.________ (Bar) 2.1 am 05.11.2019 («Striptease-Stange) 2.2 am 06.09.2020 («Animierdame») unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4'146.45 (1/2 des geltend gemach- ten Honorars) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Kosten der Voruntersuchung von CHF 450.00 und Kosten des Gerichts (inkl. Kosten schriftliche Begründung) von CHF 1'200.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'650.00 an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'050.00. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Gesetz über das Prostitutionsgewerbe, mehrfach began- gen in C.________ (Ort), D.________ (Weg), E.________ (Bar) in der Zeit vom 31.10.2019 bis am 05.11.2019 («Vermittlung Prostitution») 2. der Widerhandlungen gegen das Epidemiengesetz, begangen am 08.11.2020, in C.________ (Ort), D.________ (Weg), F.________ (Studio) und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106 StGB, Art. 27 Abs. 2 i.V.m. 5 Abs. 1 Bst. b PGG, Art. 83 Abs. 1 Bst. j i.V.m 40 Abs. 2 Bst. c EpG und i.V.m. Art 16 Abs. 1 Bst. l Verordnung über Mass- nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Stand 07.11.2020), Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 3'300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 33 Tage festgesetzt. 2 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Kos- ten der Voruntersuchung von CHF 500.00 und Kosten des Gerichts (inkl. Kosten schriftliche Be- gründung) von CHF 1'200.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'700.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'100.00. III. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung / schriftliches Verfahren Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 meldete Rechtsanwalt B.________ für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung an (pag. 99). Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 8. Juni 2021 ebenfalls Berufung an (pag. 104). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 24. August 2021 (pag. 115 ff.). Mit Eingabe vom 30. August 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufung hinsichtlich der erstinstanzlichen Freisprüche, des Sanktionenpunkts und der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen (pag. 157 ff.). Die form- und fristgerechte Berufungserklärung von Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten, mit der er die erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie die Strafzu- messung, inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen, anfocht, datiert vom 3. September 2021 (pag. 160 ff.). Mit Schreiben vom 13. September 2021 teilte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit, betreffend die Berufung der Generalstaats- anwaltschaft würden keine Nichteintretensgründe geltend gemacht (pag. 167). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 23. September 2021 mit, sie er- kenne keinen Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten, und erklärte, sie wandle ihre Berufung innert Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in eine Anschlussberufung um (pag. 170 f.). Mit Verfügung vom 27. September 2021 ordnete die Verfahrensleitung die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, in- nert gesetzter Frist die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 172 f.). Nach dreimaliger Fristerstreckung reichte Rechtsanwalt B.________ für den Be- schuldigten mit Schreiben vom 28. Januar 2022 die Berufungsbegründung ein (pag. 187 ff.). Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zur Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 28. Februar 2022. Darin beschränkte die Generalstaats- anwaltschaft ihre Anschlussberufung (neu) auf die Anfechtung der erstinstanzlichen Freisprüche gemäss den Ziffern I/1 und 2.1 des Urteilsdispositivs sowie den Sank- tionenpunkt, inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 200 ff.). 3 Am 2. März 2022 verfügte die Verfahrensleitung, es werde kein weiterer Schriften- wechsel angeordnet und allfällige abschliessende Bemerkungen seien innert 20 Tagen einzureichen (pag. 204 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. März 2022 auf wei- tere Bemerkungen (pag. 207). Rechtsanwalt B.________ reichte für den Beschul- digten innert der gewährten dreitägigen Notfrist (vgl. pag. 210 f.) mit Schreiben vom 31. März 2022 abschliessende Bemerkungen ein (pag. 213 f.). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte für den Beschuldigten in der Berufungserklärung – bestätigt in der Berufungsbegründung (pag. 187) – folgende Anträge (pag. 161 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Mai 2021 in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz, angeblich begangen am 6. September 2020 («Ani- mierdame») in C.________ (Ort), D.________ (Weg), E.________ (Bar). II. A.________ sei freizusprechen - von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Gesetz über das Prostitutionsgewerbe, angeblich mehrfach begangen in C.________ (Ort), D.________ (Weg), E.________ (Bar), in der Zeit vom 11. August 2020 bis 6. September 2020 («Vermittlung Prostitution»), - von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz, angeblich begangen am 5. November 2019 («Striptease-Stange») in C.________ (Ort), D.________ (Weg), E.________ (Bar), - von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Gesetz über das Prostitutionsgewerbe, mehrfach begangen in C.________ (Ort), D.________ (Weg), E.________ (Bar), in der Zeit vom 31. Oktober 2019 bis 5. November 2019 («Vermittlung Prostitution»), - von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Epidemiengesetz, angeblich begangen am 8. November 2020, in C.________ (Ort), D.________ (Weg), F.________ (Studio). III. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. IV. A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungs- kosten gemäss der im erst- und im oberinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostennoten auszurich- ten. V. A.________ sei vom Kanton Bern weiter eine Entschädigung nach gerichtlichem Ermessen, mindes- tens CHF 250.00, für die wirtschaftlichen Einbussen zu bezahlen, die ihm aus der notwendigen Betei- ligung am Strafverfahren entstanden sein. 4 VI. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Stellungnahme vom 28. Febru- ar 2022 Folgendes (pag. 200 f.): 1. Es sei festzustellen, dass der Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlungen [recte: der Wider- handlung] gegen das Gastgewerbegesetz, angeblich begangen am 6.9.2020 («Animierdame, Strafbefehl Nr. 2, Dispo Ziff. I. 2.2), in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von max. 1/5 des geltend gemachten Honorars zu- zusprechen und es seien Verfahrenskosten von max. 1/5 auszuscheiden und dem Kanton auf- zuerlegen. Hingegen sei A.________ 1. schuldig zu erklären der 1.1 Widerhandlungen gegen das Gesetz über das Prostitutionsgewerbe, mehrfach begangen in C.________ (Ort), D.________ (Weg), E.________ (Bar) vom 1.1.1 31.10.2019 bis 5.11.2019 («Vermittlung Prostitution»; Strafbefehl Nr. 1 neu, Dispo Ziff. II. 1); 1.1.2 11.8.2020 bis 6.9.2020 («Vermittlung Prostitution»; Strafbefehl Nr. 2, Dispo Ziff. I. 1); 1.2 Widerhandlungen gegen das Gesetz über das Gastgewerbe, begangen in C.________ (Ort), D.________ (Weg), E.________ (Bar), am 5.11.2019 («Striptease-Stange»; Strafbe- fehl 1 neu, Dispo Ziff. I. 2.1); 1.3 Widerhandlungen gegen das Epidemiengesetz, begangen am 8.11.2020 in C.________ (Ort), D.________ (Weg), E.________ (Bar) (Strafbefehl Nr. 3, Dispo Ziff. II. 2); 2. zu verurteilen: 2.1 zu einer Busse in der Höhe von CHF 3'900.00; 2.2 zur Bezahlung von 4/5 der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Mai 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Gastgewerbe- gesetz, angeblich begangen am 6. September 2020 in der E.________ (Bar) in C.________ (Ort) («Animierdame»), freigesprochen wurde (Ziff. I/2.2 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs [Ordner IV, pag. 94]). Sämtliche übrigen Urteilspunkte sind hingegen angefochten und von der Kammer zu beurteilen. Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer bei der Überprüfung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Die Überprüfung erfolgt – weil ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden – jedoch mit eingeschränkter 5 Kognition, das heisst, mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich un- richtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensicht- lich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachver- halts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 3a zu Art. 398). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkür- lich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachver- haltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig un- zutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfest- stellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 2. A. 2011, N 9 zu Art. 97). Dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; Ordner IV, pag. 124 f.). 6. Vorwürfe gemäss Strafbefehl «1» vom 28. April 2020 6.1 Anklagesachverhalt / Vorwürfe gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 28. April 2020 (Ordner I, pag. 032), welcher in casu als Ankla- geschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten einerseits vorge- worfen, vom 31. Oktober 2019 bis am 5. November 2019 in der E.________ (Bar) am D.________ (Weg) in C.________ (Ort) gegen das kantonale Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG; BSG 935.90) verstossen zu haben, indem er in der E.________ (Bar) ohne entsprechende Bewilligung gemäss dem PGG Kontakte zwischen der Prostitution ausübenden Personen und potentiellen Kunden vermittelt haben soll. Weiter soll er auf «anibis.ch» geworben haben, indem er potentiellen Kunden explizit mitgeteilt habe, dass die Prostituierten, die im F.________ im 1. Stock arbeiten würden, jeweils in der E.________ (Bar) im Erdgeschoss anzutref- fen seien. 6 Andererseits soll der Beschuldigte gegen das kantonale Gastgewerbegesetz (GGG; BSG 935.111) verstossen haben, indem er in der E.________ (Bar), für die lediglich eine Gastgewerbebewilligung mit Alkoholausschank bestand, am 5. No- vember 2019 ohne die erforderliche gastgewerbliche Zusatzbewilligung ein Strip- teaselokal betrieben und dafür geworben habe. 6.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist im Wesentlichen unbestritten. Klar ist somit, dass in der E.________ (Bar), für die seit dem 14. Oktober 2019 eine Gastgewerbebewilligung mit Alkoholausschank bestand, am 5. November 2019 – wie anlässlich der Polizei- kontrolle festgestellt werden konnte – eine Stripteasestange montiert war und sich mehrere Frauen sowie Männer in der Bar aufhielten. Weiter ist unbestritten, dass sich in derselben Liegenschaft, in der die E.________ (Bar) war, das F.________ (Studio) und das G.________ (Studio) befanden, für die zwei separate prostituti- onsgewerbliche Bewilligungen existierten, bezüglich derer der Beschuldigte als verantwortliche Person bezeichnet wurde. Bestritten ist demgegenüber, ob es sich bei den am 5. November 2019 in der E.________ (Bar) festgestellten Personen um Prostituierte und Freier handelte, zwischen denen der Beschuldigte Kontakte vermittelte. Weiter ist zu klären, ob in der E.________ (Bar) am 5. November 2019 Stripteasedarbietungen angeboten wurden. 6.3 Beweismittel Die Vorinstanz fasste die zur Klärung dieser Fragen vorhandenen Beweismittel – den Anzeigerapport vom 12. November 2019, die Ergebnisse der Internetrecherche der Polizei vom 6. November 2019, den Anzeigerapport vom 30. November 2020 und die Aussagen von H.________ (zur Verwertbarkeit derselben siehe E. 8.6.1 unten) – vollständig und korrekt zusammen; auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ordner IV, pag. 126 ff.). Weiter wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der konkreten Be- weiswürdigung (E. 6.6 unten) auf einzelne Beweismittel eingegangen. Schliesslich kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 6.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es – insbesondere gestützt auf die Feststellungen der Po- lizei, die bei der Internetrecherche gesichteten, aktenkundigen Inserate und die baulichen Gegebenheiten am D.________ (Weg) – als erwiesen, dass der Be- schuldigte als Betreiber der E.________ (Bar) und des F.________'s Frauen, die in ihrer Rolle als Prostituierte in der E.________ (Bar) waren, Kontakte vermittelte. Nicht erstellen liess sich aus Sicht der Vorinstanz demgegenüber, dass der Be- schuldigte in der E.________ (Bar) am 5. November 2019 trotz fehlender Bewilli- gung Stripteasedarbietungen anbot (zum Ganzen S. 14 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; Ordner IV, pag. 128 f.). 6.5 Vorbringen der Parteien 7 6.5.1 Beschuldigter bzw. Verteidigung Die Verteidigung rügte zunächst, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beru- he auf einer Rechtsverletzung, weil die das Verfahren auslösende Polizeikontrolle vom 5. November 2019 in der E.________ (Bar) unrechtmässig gewesen sei und entsprechend sämtliche daraus gewonnenen Erkenntnisse aus den Akten gewie- sen werden müssten. Zur Begründung führte sie aus, die E.________ (Bar) sei im Zeitpunkt der Polizeikontrolle dem GGG unterstellt gewesen und die Polizeikontrol- le lasse sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gestützt auf Art. 23 GGG rechtfertigen. Massgebend sei vielmehr Art. 37 Abs. 1 GGG, der normiere, dass die Gemeinden die Einhaltung des GGG überwachen würden, wo- bei die Kantonspolizei gemäss Art. 2 GGG für bestimmte Aufgaben hinzugezogen werden könne. Art. 68 Abs. 1 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) sehe zudem vor, dass die Kantonspolizei den Verwaltungsbehörden auf Ersuchen hin Vollzugshilfe leiste, sofern dafür eine gesetzliche Grundlage bestehe oder auf- grund der Umstände des Einzelfalls polizeiliche Massnahmen notwendig erschein- ten und die ersuchende Behörde ihre Massnahme nicht auf andere Weise durch- setzen könne. Art. 68 Abs. 4 PolG regle schliesslich, dass Gesuche schriftlich oder bei zeitlicher Dringlichkeit mündlich zu stellen, jedenfalls aber schriftlich zu bestäti- gen seien und die Rechtsgrundlage sowie den Grund für die Intervention enthalten müssten. In casu fänden sich in den Akten keinerlei Hinweise auf ein Gesuch der Gemeindebehörde an die Kantonspolizei zwecks Durchführung der Kontrolle am 5. November 2019. Ausserdem habe im Zeitpunkt der Kontrolle kein Tatverdacht bestanden und der Beschuldigte habe der Kontrolle auch nicht zugestimmt. Insge- samt sei die erfolgte Kontrolle daher rechtswidrig und die dadurch gewonnenen Er- kenntnisse dürften nicht verwertet werden. Weil im Ergebnis somit keinerlei ver- wertbaren Beweise vorlägen, habe ein Freispruch zu ergehen (zum Ganzen pag. 188 ff.). Weiter brachte die Verteidigung vor, sofern die Kammer wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beruhe nicht auf einer Rechtsverletzung, dann sei diese zu korrigieren, weil sie offensichtlich un- richtig und in Missachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» erfolgt sei. Zur Be- gründung hielt die Verteidigung zusammengefasst fest, es sei nicht erstellt, dass es sich bei den anlässlich der Polizeikontrolle in der E.________ (Bar) anwesenden Frauen um Prostituierte und bei den Männern um Freier gehandelt habe. Weiter fänden sich in den Akten keinerlei Aussagen von Personen, welche ein Vermitteln von Prostitution durch den Beschuldigten bestätigen würden. Inserate an sich, de- ren Verfasser in keiner Weise feststehe, würden entsprechendes ebenso wenig beweisen und das von der Vorinstanz erwähnte Stelleninserat enthalte weder den Namen des Beschuldigten noch denjenigen der fraglichen Bar. Weiter habe die Vorinstanz verkannt, dass der aktenkundige «IRC-Report» die Zeitspanne vom 11. Februar 2020 bis 11. August 2020 beschlage und damit nicht belege, dass der Beschuldigte vor dem 11. Februar 2020 der Inhaber/Nutzer der fraglichen Mobilte- lefonnummer gewesen sei. Die von der Vorinstanz zitierten Aussagen von H.________ würden schliesslich nicht den angeklagten Tatzeitraum betreffen. Zu- sammengefasst liessen sich die Vorwürfe beweismässig somit nicht erstellen (zum Ganzen pag. 190 ff.). 8 6.5.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft wandte dagegen ein, die Kontrollbefugnisse der Polizei bezüglich die E.________ (Bar) seien gestützt auf Art. 23 GGG und Art. 12 i.V.m. Art. 18 PGG gegeben gewesen. Die von der Verteidigung thematisierte Ein- zelbeauftragung der Kantonspolizei durch die Gemeinde sei demnach obsolet und das Argument, zufolge unrechtmässiger Kontrolle seien unverwertbare Beweise erhoben worden, gehe fehl (zum Ganzen pag. 201). Was die von der Verteidigung gerügte, offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststel- lung der Vorinstanz angehe, sei festzuhalten, dass die Polizei anlässlich der Kon- trolle am 5. November 2019 festgestellt habe, dass sich in der E.________ (Bar) Prostituierte «in Arbeitskleidung» und männliche Kunden aufgehalten hätten. Die Rufnummer «.________» sei in den Inseraten im Zusammenhang mit der E.________ (Bar) und dem F.________ zudem stets als Kontakt aufgeführt worden und könne gestützt auf den «IRC-Report» sowie die Aussagen des Zeugen H.________ dem Beschuldigten zugeordnet werden. Die anlässlich der Polizeikon- trolle festgestellte Barfrau habe schliesslich angegeben, beim Beschuldigten hand- le es sich um den Chef der E.________ (Bar). Im Ergebnis habe die Vorinstanz daher zurecht darauf geschlossen, die Frauen seien mit Wissen und Willen des Beschuldigten in ihrer Rolle als Sexarbeiterinnen in der E.________ (Bar) anwesend gewesen (zum Ganzen pag. 201 f.). Zu Unrecht nicht als erstellt erachtet habe die Vorinstanz hingegen, dass in der E.________ (Bar) am 5. November 2019 trotz fehlender Bewilligung Stripteasedar- bietungen angeboten wurden. In den Inseraten sei, wie die Vorinstanz korrekt fest- gehalten habe, für Striptease und «table dance» geworben worden. Weiter sei im fraglichen Zeitpunkt ein Baugesuch vom 21. Oktober 2019 betreffend Einbau einer Tanzbühne und Garderobe für Striptease hängig gewesen, das am 30. März 2020 gutgeheissen worden sei. Anlässlich der Polizeikontrolle vom 5. November 2019 hätten zwar keine entsprechenden Tänzerinnen festgestellt werden können, aus den Inseraten vom 31. Oktober 2019 bis am 5. November 2019 gehe aber deutlich hervor, dass bereits in dieser Zeit entsprechende Darbietungen stattgefunden hät- ten. Schliesslich mache es keinen Sinn, Ende Oktober/Anfang November 2019 für Striptease zu werben, wenn die entsprechende Darbietung noch gar nicht angebo- ten werde. Die Formulierung in den Inseraten lasse im Übrigen keinen Raum für Zweifel, dass nicht ein tatsächlich geleistetes Angebot beworben worden sei (zum Ganzen pag. 202). 6.6 Würdigung der Kammer 6.6.1 Zur Rechtmässigkeit der Polizeikontrolle Das GGG regelt die Ausübung des Gastgewerbes, d.h. das Beherbergen von Gäs- ten, die Abgabe von Speisen und Getränken, das Überlassen von Räumen für den Konsum von Speisen und/oder Getränken sowie den Handel mit alkoholischen Ge- tränken (Art. 1 und 2 GGG). Striptease und ähnliche Darbietungen bedürfen einer Zusatzbewilligung (Art. 18 Abs. 1 GGG) und für das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, ist eine Bewil- ligung gemäss dem PGG erforderlich (Art. 18a Abs. 1 GGG). Art. 37 GGG schreibt 9 vor, dass die Gemeinden die Einhaltung dieses Gesetzes überwachen, wobei sie für bestimmte Aufgaben die Kantonspolizei beiziehen können. Nach Art. 23 Abs. 2 GGG ist den Aufsichts- und Kontrollorganen jederzeit insbesondere Zugang zu allen Betriebsräumen zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Art. 5 PGG regelt, dass eine Bewilligung braucht, wer Räumlichkeiten zur Verfü- gung stellt, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind (Bst. a) und wer zwischen der die Prostitution ausübenden Personen und potentiellen Kunden Kon- takte vermittelt (Bst. b). Die zuständigen Behörden gemäss Art. 18 PGG können, soweit es zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig ist, jederzeit Kontrollen auf den Grundstücken und in den Räumlichkeiten durchführen, die für die Ausü- bung der Prostitution bestimmt sind oder damit im Zusammenhang stehen (Art. 12 Abs. 1 Bst. a PGG). Gemäss Art. 18 Abs. 3 PGG überwachen die Gemeinden die Einhaltung dieses Gesetzes, wobei die Zuständigkeit der Kantonspolizei nach den Bestimmungen des PolG vorbehalten bleibt. Kontrollen nach Art. 12 PGG kann die Kantonspolizei eigenständig durchführen (Art. 18 Abs. 4 PGG). Gestützt auf Art. 18 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a PGG kann die Kantonspoli- zei – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhielt – somit jederzeit, d.h. auch ohne Tatverdacht, eigenständig Kontrollen auf Grundstücken und in Räum- lichkeiten durchführen, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind oder damit im Zusammenhang stehen. Die E.________ (Bar) stand am 5. Novem- ber 2019 offensichtlich in Zusammenhang mit dem F.________ (Studio) und dem G.________ (Studio), für die zwei separate prostitutionsgewerbliche Bewilligungen bestanden. Die Bar und die Studios befanden sich alle in derselben Liegenschaft und die E.________ (Bar), die im Erdgeschoss war, und das F.________ (Studio), das sich im ersten Stock befand, waren gar durch eine Treppe im Gebäudeinnern verbunden (zum Ganzen Ordner I, pag. 2). Die Polizeikontrolle in der E.________ (Bar) am 5. November 2019 war demnach rechtmässig und die daraus gewonne- nen Erkenntnisse sind verwertbar. 6.6.2 Zur Frage, ob der Beschuldigte in der E.________ (Bar) Kontakte vermittelte Die Kammer prüft das vorinstanzliche Urteil wie erwähnt nur auf Willkür hin. Wie bereits ausgeführt liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender er- scheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2019 vom 23. Juli 2020 E. 1.1). Die Einwände der Verteidigung lassen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen. Diese ist im Gegenteil durchwegs nachvollziehbar und überzeugend: Es ist kein Grund dafür ersichtlich, den Anzeigerapport vom 12. November 2019 in Zweifel ziehen, weshalb sich aus diesem verbindlich ergibt, dass anlässlich der Kontrolle in der E.________ (Bar) am 5. November 2019 um 21:15 Uhr vier Prosti- tuierte, eine Barfrau und mehrere männliche Gäste angetroffen wurden. Drei der Prostituierten hätten eindeutig «Arbeitskleidung» getragen, seien über das Lokal 10 verteilt gesessen und hätten sich mit den Gästen unterhalten. In der Bar sei zudem ein Erotikfilm gezeigt worden. Die Barfrau habe gegenüber den Polizisten geäus- sert, gemäss ihrem Chef dürften in der E.________ (Bar) keine Kontrollen mehr durchgeführt werden, und habe in der Folge ihren Vorgesetzten, den Beschuldig- ten, kontaktiert. Wenige Minuten später sei der Beschuldigte eingetroffen und habe gegenüber der Polizei sichtlich genervt erklärt, die E.________ (Bar) sei ein Gast- gewerbebetrieb und wenn sich Prostituierte in dieser aufhalten würden, dann täten sie dies in deren Freizeit. Sexuelle Dienstleistungen würden gemäss Aussagen des Beschuldigten ausschliesslich im F.________ (Studio) angeboten (zum Ganzen Ordner I, pag. 002). Die Internetrecherche der Polizei vom 6. November 2019 ist ebenfalls nicht zu be- anstanden. Abstellend auf deren Ergebnisse ist demnach erstellt, dass auf dem Anzeigenportal «anibis.ch» vom 4.-6. November 2019 verschiedene Angebo- te/Inserate im Zusammenhang mit der E.________ (Bar) und dem F.________ (Studio) aufgeschaltet wurden, in denen explizit erwähnt wurde, dass die «heissen» Frauen jeden Tag ab 15:00 Uhr im «F.________ (Studio) mit BAR im 1. Stock am D.________ (Weg), C.________ (Ort)» arbeiten würden und ab 19:00 Uhr auch in der neuen E.________ (Bar) im Erdgeschoss anzutreffen seien, wo ihnen «bei ei- ner heissen Striptease» bzw. «bei heissem Tanzen» zugeschaut werden könne (Ordner I, pag. 004 ff.). Am 31. Oktober 2019 wurde auf demselben Portal zudem ein Stelleninserat aufgeschaltet, mit dem «aufgestellte 18-35-jährige Frauen» ge- sucht wurden, die am D.________ (Weg) in C.________ (Ort) in einem «separaten Massage-Studio» arbeiten und «in unserer Kontaktbar Männer kennenlernen» möchten (Ordner I, pag. 016 f.). Bei all diesen Inseraten war somit offensichtlich von der besagten E.________ (Bar) die Rede. Ausserdem war auf sämtlichen Inse- raten zwischen dem 31. Oktober 2019 und dem 5. November 2019 die Telefon- nummer «.________» als Kontakt angegeben (Ordner I, pag. 005, pag. 007, pag. 009, pag. 011 und pag. 017). Der im Zusammenhang mit dem Strafbefehl «3» vom 28. Januar 2021 befragte H.________ konnte diese anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 14. November 2020 einer männlichen Person namens «A.________», die Frauen vermittle, zuordnen (Ordner III, pag. 006 Z. 68 f.). Diese Aussage von H.________ ist – wie sich unter Erwägung 8.6.1 zeigen wird – ver- wertbar und legt nahe, dass die in den Inseraten angegebene Telefonnummer zur Person namens A.________, mithin zum Beschuldigten gehört. Gleiches ergibt sich aus dem «IRC-Report», geht aus der entsprechenden Abfrage doch hervor, dass das Abonnement der fraglichen Telefonnummer seit dem 16. August 2019 auf die «I.________ (GmbH) lief und der Beschuldigte als «Bezugsperson» angegeben wurde (Ordner III, pag. 019). Schliesslich passt die Aussage, wonach die männli- che Person namens «A.________» Frauen vermittle, zum Umstand, dass der Be- schuldigte die Studios F.________ (Studio) und G.________ (Studio) für welche prostitutionsgewerbliche Bewilligungen bestanden, betrieb, was wiederum den Schluss zulässt, dass er als gleichzeitiger Betreiber der E.________ (Bar) (auch) in dieser Kontakte vermittelte (Ordner I, pag. 002), Wenn die Vorinstanz in Würdigung der vorhandenen Beweismittel somit zum Schluss kam, bei den anlässlich der Kontrolle in der E.________ (Bar) am 5. No- vember 2019 festgestellten Frauen handle es sich – mit Ausnahme der Barfrau – 11 um Prostituierte und bei den Männern um Freier, zwischen welchen der Beschul- digte als Betreiber der E.________ (Bar) und des baulich nicht von dieser getrenn- ten F.________'s, für das eine prostitutionsbetriebliche Bewilligung bestand, «die fraglichen Kontakte vermittelt» habe, verfiel sie nicht in Willkür, sondern stellte den Sachverhalt im Gegenteil überzeugend fest. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist ausserdem nicht auszumachen. Der Schluss der Vorinstanz, der Sachverhalt gemäss Ziffer 1 des Strafbefehls vom 28. April 2020 sei erstellt, ist nicht zu beanstanden. 6.6.3 Zur Frage, ob in der E.________ (Bar) Stripteasedarbietungen stattfanden Die Frage, ob der Beschuldigte in der E.________ (Bar) am 5. November 2019 trotz fehlender Bewilligung ein Stripteaselokal führte, verneinte die Vorinstanz aus Sicht der Kammer zu Unrecht: Wie sich aus dem Anzeigerapport vom 12. November 2019 ergibt, war in der E.________ (Bar) am 5. November 2019 eine Stripteasestange montiert (Ordner I, pag. 002). In den erwähnten Inseraten vom 4./5. November 2019 wurde in Bezug auf die E.________ (Bar) unter Verweis auf die Öffnungszeiten zudem explizit mit Striptease und «table dance» geworben. So wurde die E.________ (Bar) im Inserat mit dem Titel «NEUE.________ (Bar) C.________ (Ort) […]!» – der unter einem Bild, welches an einer Stripteasestange tanzende Frauen zeigt, stand – als neue Bar «mit Table-Dance!» bzw. als «die einzige Table-Dance BAR in der Region […]», die montags bis samstags von 19:00-01:00 bzw. 02:00 Uhr geöffnet habe, beschrieben (Ordner I, pag. 004). In den Inseraten betreffend die einzelnen Frauen wurde ausserdem damit geworben, dass diese jeden Tag ab 15:00 Uhr im «F.________» arbeiten würden und ab 19:00 Uhr auch «in der neuen E.________ (Bar) im EG» zu finden seien, wo ihnen bei «einer heissen Striptease» bzw. bei «heissem Tanzen» zugeschaut werden könne (Ordner I, pag. 006, pag. 008, pag. 010 und pag. 012). Aus diesen Beweismitteln ergibt sich zweifelsfrei, dass in der E.________ (Bar) be- reits am 5. November 2019 Stripteasedarbietungen angeboten wurden bzw. statt- fanden. Dass anlässlich der Polizeikontrolle keine aktiven Tänzerinnen in der E.________ (Bar) festgestellt wurden, ändert daran nichts. Schliesslich handelte es sich bei den am 5. November 2019 in der E.________ (Bar) festgestellten Frauen bzw. «Prostituierten in Arbeitskleidung» (vgl. Ordner I, pag. 002) – wie auch die er- wähnten Inserate betreffend die Frauen zeigen – um potentielle Tänzerinnen. Fer- ner wäre es lebensfremd und würde – wie die Generalstaatsanwaltschaft es nannte (vgl. pag. 202) – keinen Sinn machen, Stripteasedarbietungen Monate im Voraus zu bewerben. Soweit der Beschuldigte gegenüber den kontrollierenden Polizisten erwähnte, er habe die Stange installieren lassen, weil er in Zukunft Stripteasedar- bietungen anbieten wolle, bediente er sich unter diesen Umständen offensichtlich einer Schutzbehauptung. Das Ergebnis der Vorinstanz, dem Beschuldigten könne nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, in der E.________ (Bar) am 5. November 2019 trotz feh- lender Bewilligung ein Stripteaselokal geführt zu haben, erweist sich in Würdigung der vorhandenen Beweismittel – nach den voranstehenden Ausführungen – als mit 12 der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehend, mithin als willkürlich. Aus Sicht der Kammer ist der Sachverhalt gemäss Ziffer 2 des Strafbefehls vom 28. April 2020 erstellt bzw. erwiesen, dass der Beschuldigte in der E.________ (Bar) am 5. November 2019 trotz fehlender Bewilligung Stripteasedarbietungen an- bot. 7. Vorwürfe gemäss Strafbefehl «2» vom 20. Oktober 2020 7.1 Anklagesachverhalt / Vorwürfe gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 (Ordner II, pag. 040), der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten – soweit oberinstanzlich noch relevant – vorgeworfen, vom 11. August 2020 bis am 6. September 2020 in der E.________ (Bar) am D.________ (Weg) in C.________ (Ort) gegen das PGG verstossen zu haben, indem er in der E.________ (Bar), für die lediglich eine Gast- gewerbebewilligung mit Alkoholausschank bestand, ohne entsprechende Bewilli- gung gemäss PGG Kontakte zwischen der die Prostitution ausübenden Personen und potentiellen Kunden vermittelt habe. Auf der Internetseite der Bar soll er zudem dafür geworben und die Bar offen als Kontaktbar deklariert haben. Ausserdem hät- ten sich anlässlich der Polizeikontrolle vom 17. August 2020 drei Prostituierte in der E.________ (Bar) aufgehalten, wovon sich eine mit einem Gast unterhalten habe. 7.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist unbestritten. Klar ist insbesondere, dass die E.________ (Bar) zwischen dem 11. August 2020 und dem 6. September 2020 (nur) über eine Gastgewerbebewilligung verfügte, die am 10. Februar 2020 auf den Beschuldigten ausgestellt worden war (Ordner II, pag. 010 f.). Weiter ist unbestrit- ten, dass die E.________ (Bar) auf ihrer Internetseite als Kontaktbar und «table dance bar» bezeichnet wurde (Ordner II, pag. 027). Vom Beschuldigten bestritten wird hingegen, dass die E.________ (Bar) im fragli- chen Zeitpunkt auch effektiv eine Kontaktbar war und dass die anlässlich der Poli- zeikontrolle festgestellten Personen Prostituierte sowie ein Freier waren, zwischen denen er Kontakte vermittelte. 7.3 Beweismittel Die Vorinstanz listete die vorhandenen Beweismittel – den Anzeigerapport vom 22. September 2020, die Ergebnisse der Internetrecherche vom 11. August 2020 und das Anmeldeformular für ausländische Staatsangehörige vom 3. August 2020 – vollständig auf und fasste diese korrekt zusammen; auf die entsprechenden Er- wägungen wird verwiesen (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ord- ner IV, pag. 129 f.). Soweit relevant wird im Rahmen der nachfolgenden Würdigung (E. 7.6 unten) auf einzelne Beweismittel eingegangen. Weiter kann auf die amtli- chen Akten verwiesen werden. 7.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum Schluss, es lasse sich nicht rechtsgenügend belegen, dass es sich bei den anläss- lich der Polizeikontrolle in der E.________ (Bar) festgestellten Frauen um 13 Prostituierte gehandelt habe. Im Anzeigerapport würden jegliche Angaben betref- fend die Bekleidung dieser Frauen und deren konkreten Tätigkeit fehlen. Weiter seien die Frauen weder befragt noch deren Personalien aufgenommen worden. Schliesslich sei nicht ausgeschlossen, dass es sich bei den Frauen um Tänzerin- nen gehandelt habe, zumal die E.________ (Bar) zu diesem Zeitpunkt über eine Bewilligung für Stripteasedarbietungen verfügt habe. Im Ergebnis könne dem Be- schuldigten deshalb nicht nachgewiesen werden, dass er in der fraglichen Zeit zwi- schen Prostituierten und Freiern Kontakte vermittelt habe, weshalb ein Freispruch zu ergehen habe (zum Ganzen S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ordner IV, pag. 130). 7.5 Vorbringen der Parteien 7.5.1 Beschuldigter bzw. Verteidigung Die Verteidigung wandte gegen dieses Beweisergebnis der Vorinstanz nichts ein (pag. 188) und wies lediglich darauf hin, dass die vorinstanzlichen Schlussfolge- rungen angesichts der angefochtenen Übertretungsfreisprüche in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich falsch sein müssten – was sie nicht seien –, um umgestos- sen werden zu können (pag. 214). 7.5.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vor, dem Anzeigerapport vom 22. September 2020 zur Kontrolle vom 17. Au- gust 2020 sei zu entnehmen, dass neben der Barfrau und einem Gast drei Frauen in der E.________ (Bar) anwesend gewesen seien. Weiter habe der Beschuldigte gemäss dem Rapport gegenüber den Polizisten mündlich angegeben, dass es sich bei seiner Bar keinesfalls um eine Kontaktbar handle, da «alle Prostituierten» im F.________ (Studio) angemeldet seien und sich höchstens als seine Gäste in der E.________ (Bar) aufhalten sowie ihre Freizeit in dieser verbringen würden. Würdi- gend hielt die Generalstaatsanwaltschaft sodann fest, es liege in der Natur der Sa- che, dass die Kontaktaufnahme vor der sexuellen Dienstleistung unter anderem in der baulich nicht abgetrennten Bar stattgefunden habe, umso mehr, als der Betrei- ber auf der Internetseite explizit von Kontaktbar geschrieben habe. Der Schluss der Vorinstanz, es sei «nicht sicher», ob es sich bei den anlässlich der Kontrolle ange- troffenen Frauen um Prostituierte gehandelt habe, widerspreche mithin jeglicher Logik und auch den bestehenden Arbeitsverträgen, den Inseraten und den Anga- ben des Beschuldigten, wonach alle Prostituierten im F.________ (Studio) ange- meldet seien. Der Beschuldigte sei gemäss dieser Aussage selber davon ausge- gangen, dass es sich bei den angetroffenen Frauen um Prostituierte gehandelt ha- be. Der Sachverhalt gemäss Ziffer 1 des Strafbefehls vom 20. Oktober 2020 sei deshalb erstellt (zum Ganzen pag. 202). 7.6 Würdigung der Kammer Die Kammer erachtet die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach es sich bei den anlässlich der Polizeikontrolle am 17. August 2020 in der E.________ (Bar) festgestellten Frauen womöglich nicht um Prostituierte, sondern «nur» um Tänze- rinnen gehandelt habe, in Anbetracht der vorhandenen Beweismittel als mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehend – mithin als willkürlich: 14 Aus dem Anzeigerapport vom 22. September 2020 ergibt sich zunächst, dass in der E.________ (Bar) anlässlich der Polizeikontrolle vom 17. August 2020 drei Prostituierte, eine Barfrau und ein männlicher Gast angetroffen wurden, wobei zwei der Prostituierten im «Fumoir» gesessen seien und sich die dritte mit dem männli- chen Gast unterhalten habe (Ordner II, pag. 002). Der Beschuldigte war im fragli- chen Zeitpunkt des Weiteren unbestrittenermassen der Betreiber der E.________ (Bar) und des sich direkt oberhalb derselben befindenden F.________'s, in dem erwiesenermassen sexuelle Dienstleistungen angeboten wurden (Ordner II, pag. 002 und pag. 010). Er sprach gegenüber den Polizisten im Zusammenhang mit den anlässlich der Kontrolle in der E.________ (Bar) festgestellten Frauen – wie dem Anzeigerapport vom 22. September 2020 weiter zu entnehmen ist – so- dann selber von Prostituierten (Ordner II, pag. 002). Soweit er gleichzeitig behaup- tete, bei der E.________ (Bar) handle es sich keinesfalls um eine Kontaktbar, weil «alle Prostituierten» im F.________ (Studio) angemeldet seien und er ihnen nicht verbieten könne, ihre Freizeit in der Bar zu verbringen (Ordner II, pag. 002), kann ihm ausserdem nicht gefolgt werden. Einerseits ist lebensfremd, dass die Prostitu- ierten «nur» ihre Freizeit in der E.________ (Bar) verbrachten, andererseits liegt es – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhielt (vgl. pag. 202) – «in der Natur der Sache», dass die Kontaktaufnahme vor der sexuellen Dienstleistung un- ter anderem in der baulich nicht vom F.________ (Studio) abgetrennten E.________ (Bar) stattfand. Auf der Internetseite wurde die E.________ (Bar) im Übrigen als Kontaktbar bezeichnet und explizit festgehalten, «wenn du Fragen zu unseren Girls, dem Studio oder unserer Kontaktbar hast, so melde dich doch tele- fonisch» (Ordner II, pag. 027). Im Stelleninserat auf «anibis.ch» vom 2. Au- gust 2020 wurde ferner nach «aufgestellten Frauen», die Lust haben, «in unserer Kontaktbar» Männer kennenzulernen, gesucht (Ordner II, pag. 029). Schliesslich ist erstellt, dass die Tänzerinnen in der Vergangenheit in Personalunion auch Prostitu- ierte waren oder «vice versa» (Ordner I, pag. 006, pag. 008 und pag. 010). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschuldigte von diesen Geschäftsmodellen hät- te wegkommen sollen, zumal dies hohe Kosten generiert hätte. In Würdigung dieser Beweismittel und unter Berücksichtigung der Gesamtumstän- de ist aus Sicht der Kammer – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – zweifels- frei erstellt, dass es sich bei der E.________ (Bar) nicht «nur» um eine «table dance bar», sondern auch um eine Kontaktbar handelte. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 20. Oktober 2020, wonach der Beschuldigte in der E.________ (Bar), für die lediglich eine Gastgewerbebewilligung mit Alkoholausschank bestand, vom 11. August 2020 bis am 6. September 2020 Kontakte zwischen der die Prosti- tution ausübenden Personen und potentiellen Kunden vermittelt habe, ist somit er- stellt. 8. Vorwürfe gemäss Strafbefehl «3» vom 28. Januar 2021 8.1 Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 28. Januar 2021 (Ordner III, pag. 022), welcher als Anklage- schrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, gegen die kantonale Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie 15 (Covid-19 V; BSG 815.123, Stand 7. November 2020) verstossen zu haben. Konkret soll er als Inhaber der Betriebsbewilligung des F.________'s am D.________ (Weg) in C.________ (Ort) den prostitutionsgewerblichen Betrieb trotz kantonaler Weisung am 8. November 2020 um ca. 22:43 Uhr nicht geschlossen, sondern sexuelle Dienstleistungen zwischen Prostituierten und Freiern vermittelt haben. 8.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist unbestritten. Klar ist somit, dass das F.________ (Stu- dio) am 8. November 2020 über eine prostitutionsgewerbliche Bewilligung verfügte, die auf den Beschuldigten ausgestellt war (Order III, pag. 020), und dass zu diesem Zeitpunkt aufgrund kantonaler Bestimmungen ein prostitutionsgewerbliches Be- triebsverbot bestand. Bestritten ist demgegenüber, ob das F.________ (Studio) am 8. November 2020 ordnungsgemäss geschlossen war. 8.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel – den Anzeigerapport vom 30. November 2020, das Inserat auf «anibis.ch», die Plakate beim Eingang des F.________'s, den «IRC-Report» vom 10. November 2020, den Mietvertrag vom 22. Oktober 2020 und die Aussagen von H.________ – zutreffend aufgelistet und zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ordner IV, pag. 134). Soweit relevant wird im Rahmen der kon- kreten Beweiswürdigung (E. 8.6 unten) auf einzelne Beweismittel eingegangen. Zudem kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 8.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die vorliegenden Beweismittel – insbeson- dere die ihres Erachtens glaubhaften Aussagen des Zeugen H.________, das Pla- kat an der Eingangstür des F.________'s und das Inserat auf «anibis.ch» – sowie in Würdigung der Gesamtumstände als erwiesen, dass der Beschuldigte am 8. No- vember 2020 trotz dem kantonalen Betriebsverbot für Erotikbetriebe Kontakte ver- mittelte und somit als Betreiber eines Prostitutionsbetriebs fingierte (S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ordner IV, pag. 135 ff.). 8.5 Vorbringen der Parteien 8.5.1 Beschuldigter bzw. Verteidigung Die Verteidigung rügte eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo». Zur Begründung brachte sie zu- sammengefasst vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Aussagen des Zeugen H.________ abgestellt, wonach dieser mit dem Beschuldigten über die Inan- spruchnahme von sexuellen Dienstleistungen telefoniert habe. Anlässlich der par- teiöffentlichen Befragung vor Gericht habe der Zeuge den Namen «A.________» nämlich nicht bestätigt, weshalb insoweit nicht auf seine bei der Polizei – nicht par- teiöffentlich – gemachten Aussagen abgestellt werden könne. 16 Verwertbar sei hingegen die Aussage des Zeugen, wonach ihn die Person am Te- lefon ausdrücklich auf die Betriebsschliessung des F.________'s hingewiesen ha- be. Dies stimme denn auch mit der Tatsache überein, dass am fraglichen Abend an sämtlichen Eingängen des F.________'s vermerkt gewesen sei, dass dieses ge- schlossen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die I.________ (GmbH) das F.________ (Studio) mit Mietvertrag vom 22. Oktober 2020 mehreren Frauen ver- mietet habe, womit der Beschuldigte gar keine Verfügungsmacht mehr darüber ge- habt habe. Der aktenkundige «anibis.ch»-Auszug datiere sodann vom 11. Novem- ber 2020 und sei letztmals am 10. November 2020 geändert worden, wohingegen der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Delikt am 8. November 2020 begangen haben solle. Bezogen auf die mutmassliche Tat lasse sich somit keine Verbindung zwischen dem Beschuldigten und dem Inserat herstellen. Dasselbe gelte für die ak- tenkundigen Bilder; es sei unklar, wann und durch wen diese gemacht worden sei- en. Der «IRC-Report» beschlage schliesslich die Zeit zwischen dem 11. Februar 2020 und dem 11. August 2020. Wer danach Inhaber und Nutzer der fraglichen Te- lefonnummer gewesen sei, gehe aus den Akten nicht hervor, weshalb die Schluss- folgerung der Vorinstanz, wonach der «IRC-Report» den Stand der Dinge per 10. November 2020 wiedergebe, klar falsch sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Telefonnummer nicht auf den Beschuldigten, sondern auf die I.________ (GmbH) gelautet habe. Gestützt auf die objektiven und subjektiven Beweismittel lasse sich deshalb nicht erstellen, dass das F.________ am besagten Tag entgegen dem kantonalen Ver- bot geöffnet gewesen sei (zum Ganzen pag. 192 ff.). 8.5.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft wandte gegen die Ausführungen der Verteidigung mit Verweis auf die ihres Erachtens zutreffende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ein, der Beschuldigte habe den Erotikbetrieb unter dem Vorwand priva- ter Dienstleistungen der Frauen trotz Schliessung weitergeführt (pag. 203). 8.6 Würdigung der Kammer 8.6.1 Zur Verwertbarkeit der ersten Aussagen von H.________ Der Einwand, es könne nicht auf die von H.________ in der polizeilichen Einver- nahme vom 14. Oktober 2020 gemachte Aussage abgestellt werden, wonach ein Mann namens «A.________» den Anruf auf die Nummer «.________» entgegen- genommen habe (Ordner III, pag. 006 Z. 68), überzeugt nicht. Bei der fraglichen Einvernahme handelt es sich um eine polizeiliche Einvernahme im eigenständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren, mithin nicht um eine von der Staatsanwaltschaft delegierte Einvernahme nach Eröffnung des Strafverfahrens. Die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO kommen in diesem Verfahren nicht zur Anwendung. Hinge- gen hat der Beschuldigte gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK; SR 0.101) einen Mindestanspruch auf Konfrontation. Dieser Konfrontationsanspruch wurde vorliegend gewahrt. In der parteiöffentlichen Zeugeneinvernahme anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 31. Mai 2021 äusserte sich H.________ inhaltlich nochmals frei und unbeeinflusst zur Sache – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist keineswegs erforderlich, dass die 17 Angaben dabei wortwörtlich wiederholt werden. Der Beschuldigte resp. dessen Verteidigung konnte das Fragerecht zudem tatsächlich ausüben. Der Konfrontati- onsanspruch wurde somit gewahrt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung darf des- halb auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung – namentlich die poli- zeiliche Einvernahme vom 14. November 2020 – zurückgegriffen werden (zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2, mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. De- zember 2019 E. 1.3.2 und 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). 8.6.2 Zur Frage, ob der Beschuldigte das F.________ (Studio) trotz Schliessungsanord- nung betrieb Auch diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung prüft die Kammer nur auf Will- kür. Die Einwände der Verteidigung lassen die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Diese ist aus Sicht der Kammer viel- mehr überzeugend und korrekt: Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2020 gab H.________ als Auskunftsperson an, er habe am Sonntag, 8. November 2020, um 22:43 Uhr – als er sich in seinem Fahrzeug auf dem Parkplatz vor der E.________ (Bar) aufgehalten habe – die Nummer «.________», die er im Internet gefunden habe, angerufen. Ein Mann habe den Anruf sodann entgegengenommen. Er habe diesen gefragt, wie das Ganze ablaufen würde, worauf der Mann ihm geantwortet habe, er solle zum F.________ (Studio) gehen und dort klingeln, dann werde ihm jemand die Türe öffnen. Er habe dies anschliessend gemacht, worauf ihm eine Frau geöffnet habe und er sich im Studio habe entscheiden müssen, mit welcher Frau er den Geschlechtsverkehr vollziehen wolle. Es sei eine Rumänin gewesen. Er habe sie für 30 Minuten zu einem Preis von CHF 140.00 «mieten» wollen. Sie sei die Treppe nach unten gegangen und habe in der E.________ (Bar) ein Gerät geholt, damit er mit der Karte habe bezahlen können. Danach sei er mit ihr in ein Zimmer gegangen (zum Ganzen Ordner III, pag. 005 Z. 26 ff.). Als er ins Studio gegangen sei, hätten sich draussen vor dem Eingang eine Frau und ein Mann auf- gehalten. Zudem seien zwei Männer rausgekommen und im Innern habe es vier Frauen bzw. Prostituierte gehabt, zwischen denen er habe aussuchen können (Ordner III, pag. 006 Z. 91 ff.). Als er das Studio später wieder verlassen habe, hät- ten sich dort vier Frauen und drei Männer aufgehalten (Ordner III, pag. 006 Z. 102). Er habe das F.________ (Studio) auf der Internetseite «K.________» entdeckt, das aktenkundige Inserat auf «anibis.ch» stimme im Wesentlichen (u.a. betreffend die Öffnungszeiten, die Adresse und die Telefonnummer) mit demjenigen auf «K.________» überein (Ordner III, pag. 005 Z. 43 ff.). Wenn man die Telefonnum- mer «.________» anrufe, nehme immer derselbe Mann ab, der «A.________» heisse und die Frauen vermittle (Ordner III, pag. 005 Z. 56 f. und pag. 006 Z. 68 f.). Der Mann habe ihm gesagt, das Studio sei wegen Corona geschlossen, aber er könne dennoch zum Eingang desselben gehen, dort klingeln und sich dann eine Frau aussuchen. Er habe dem Mann nicht bereits am Telefonat sagen müssen, welche Frau er wolle (zum Ganzen Ordner III, pag. 006 Z. 72 ff.). In der Fortsetzungsverhandlung vom 31. Mai 2021 bestätigte der nunmehr als Zeuge befragte H.________ diese gegenüber der Polizei gemachten Aussagen als 18 richtig (Ordner IV, pag. 82 Z. 20). Zudem wiederholte er unbeeinflusst und von sich aus seine früher gemachten Aussagen. Dass er sich nicht mehr an den Namen der Person erinnerte, die den Anruf auf die Nummer «.________» entgegennahm, ist angesichts des Zeitablaufs verständlich und wie in Erwägung 8.6.1 dargetan uner- heblich. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, gibt es keinen Grund, an den Angaben des Zeugen H.________ zu zweifeln. Dieser führte – wie die Vorinstanz ebenfalls kor- rekt erwog – glaubhaft aus, dass er mit dem Beschuldigten am 8. November 2020 unter der in einem Inserat im Internet angegebenen Nummer telefoniert, mit ihm – während des geltenden Betriebsverbots – den Termin vereinbart und von ihm die entsprechenden Anweisungen erhalten habe. Zudem schilderte er nachvollziehbar, dass er zwischen vier Prostituierten habe aussuchen können, was entsprechend der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz nahe legt, dass der Betrieb unverän- dert weitergeführt wurde. Anderenfalls – d.h. bei einem privaten Treffen – hätte sich H.________ bereits vorgängig auf eine Dame festlegen müssen. Schliesslich bele- gen die Aussagen des Zeugen – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte –, dass die potentiellen Kunden nicht direkt mit den Prostituierten Termine vereinbaren konnten, sondern nach wie vor «alle Fäden» beim Beschuldigten «zusammenlie- fen» (zum Ganzen S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ordner IV, pag. 136). Letzteres indiziert denn auch die Tatsache, dass auf den Plakaten an der Ein- gangstür des F.________'s – wonach das F.________ wegen Corona «bis 23. Nov.» geschlossen sei, aber ab 12:00 Uhr private Termine gebucht werden könnten – die Telefonnummer «.________» angegeben wurde (Ordner III, pag. 010), die nach den voranstehenden Ausführungen zweifellos dem Beschuldig- ten zugeordnet werden kann. Der Einwand der Verteidigung, die Nummer habe nicht auf den Beschuldigten, sondern auf die I.________ (GmbH) gelautet, ist nicht zu hören, zumal der Beschuldigte im «IRC-Report» als «Bezugsperson» angege- ben wurde und zudem der Betreiber des F.________'s (Studio) ist (Ordner III, pag. 019 ff.). Ferner legt auch das Inserat auf «anibis.ch», welches – wie die Ver- teidigung zutreffend festhielt – zwar letztmals nach dem fraglichen Tatzeitpunkt am 10. November 2020 geändert wurde, nahe, dass der Beschuldigte das F.________ (Studio) trotz kantonalem Verbot weiterhin betrieb, wurde damit doch dafür gewor- ben, dass im F.________ trotz der Schliessung wegen Corona jeden Tag ab 12:00 Uhr per Telefon oder SMS an die Nummer «.________» Termine abgemacht werden können und man ab der «Männerstimme für Termine nicht erschrecken» solle (Ordner III, pag. 008). Die Umstände, dass sämtliche aktenkundigen Inserate, die Internetseite der E.________ (Bar) und die Plakate an der Eingangstür des F.________'s die Telefonnummer des Beschuldigten als Kontakt enthielten und der Beschuldigte zudem Inhaber der prostitutionsgewerblichen Bewilligungen für die Studios F.________ (Studio) und G.________ (Studio) – deren Räumlichkeiten der I.________ (GmbH) gehörten und ausschliesslich an Prostituierte vermietet wurden – war, sprechen, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, schliesslich dafür, dass sich der Beschuldigte zumindest einen Teil seines Lebensunterhalts mit dem Betrieb des F.________'s finanzierte (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ordner IV, pag. 135 f., mit Verweisen). Letzteres ist wiederum ein Indiz dafür, dass 19 der Beschuldigte nicht bereit war, den Betrieb seines Erotikstudios vorübergehend einzustellen und auf die Einnahmen zu verzichten. Indem die Vorinstanz in Würdigung all dieser Umstände feststellte, der Einwand des Beschuldigten, wonach er mit dem «momentanen» Bordellbetrieb nichts zu tun habe und die Prostituierten ihre Dienstleistungen im F.________ (Studio) privat an- böten (Ordner III, pag. 003), stelle eine Schutzbehauptung dar, verfiel sie nicht in Willkür. Weiter folgerte sie nach den voranstehenden Ausführungen willkürfrei, der Beschuldigte habe die sexuellen Dienstleistungen als private Dienstleistungen de- klarieren wollen, um so die kantonal auferlegte Regelung zu umgehen, was durch den eigens dafür abgeschlossenen Mietvertrag mit der Vereinbarung, wonach die Wohnungen der Prostituierten befristet bis 31. Januar nur noch für private Zwecke genutzt werden dürften, verdeutlicht werde (Ordner III, pag. 030 ff.). Abstellend auf das willkürfreie Beweisergebnis der Vorinstanz ist somit erstellt, dass der Beschuldigte den prostitutionsgewerblichen Betrieb des F.________'s am 8. November 2020 trotz kantonaler Weisung nicht geschlossen und sexuelle Dienstleistungen zwischen Prostituierten und Freiern vermittelt hat. III. Rechtliche Würdigung 9. Widerhandlungen gegen das PGG 9.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 27 Abs. 2 PGG macht sich insbesondere schuldig, wer eine nach die- sem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der erforderli- chen Bewilligung zu sein. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b PGG braucht eine Bewilligung, wer zwischen der die Prostitution ausübenden Personen und potentiellen Kunden Kontakte vermittelt. Betreffend die theoretischen Ausführungen zu dieser Bestim- mung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ordner IV, pag. 137). 9.2 Subsumtion Gemäss der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz und dem Beweisergebnis un- ter Erwägung 7.6 oben vermittelte der Beschuldigte zwischen dem 31. Okto- ber 2019 und dem 5. November 2019 sowie vom 11. August 2020 bis am 6. Sep- tember 2020 in der E.________ (Bar), für die nur eine Gastgewerbebewilligung mit Alkoholausschank – mithin keine Bewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b PGG – bestand, Kontakte zwischen den die Prostitution ausübenden Personen und potentiellen Kunden. Der objektive Tatbestand von Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b PGG ist somit in beiden Fällen erfüllt. Der Beschuldigte handelte in Anbetracht der Gesamtumstände sowohl zwischen dem 31. Oktober 2019 und dem 5. November 2019 als auch vom 11. August 2020 bis am 6. September 2020 offensichtlich direktvorsätzlich, womit auch der subjekti- ve Tatbestand in beiden Fällen erfüllt ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 20 Der Beschuldigte ist der Widerhandlungen gegen das PGG, mehrfach begangen vom 31. Oktober 2019 bis am 5. November 2019 und vom 11. August 2020 bis am 6. September 2020 in der E.________ (Bar) in C.________ (Ort) durch Vermittlung von Prostitution, schuldig zu sprechen. 10. Widerhandlung gegen das GGG 10.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 49 Abs. 1 Bst. a GGG macht sich schuldig, wer eine nach diesem Ge- setz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein. Nach Art. 18 Abs. 1 GGG ist für Striptease und ähnliche Dar- bietungen eine Zusatzbewilligung erforderlich. 10.2 Subsumtion Gemäss den Ausführungen unter Erwägung 6.6.3 oben bot der Beschuldigte am 5. November 2019 in der E.________ (Bar), für die lediglich eine Gastgewerbebe- willigung mit Alkoholausschank bestand, mithin ohne über die erforderliche gast- gewerbliche Zusatzbewilligung gemäss Art. 18 Abs. 1 GGG zu verfügen, Strip- teasedarbietungen an. Der Beschuldigte handelte angesichts der Gesamtumstände zweifelsohne mit direktem Vorsatz. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 49 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 GGG sind somit erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das GGG, begangen am 5. November 2019 in der E.________ (Bar) durch Betrieb eines Stripteaselokals ohne erforderliche gastgewerbliche Zusatzbewilligung, schuldig zu sprechen. 11. Widerhandlungen gegen die Covid-19 V 11.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 25 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. l Covid-19 V macht sich schuldig, wer Erotikbetriebe zwischen dem 24. Oktober 2020 und dem 12. Dezember 2020 trotz behördlicher Anordnung für das Publikum nicht schloss. Für die theoretischen Aus- führungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ordner IV, pag. 138). 11.2 Subsumtion Die willkürfreie Beweiswürdigung der Vorinstanz ergab, dass der Beschuldigte das F.________ (Studio), bei dem es sich um einen Erotikbetrieb im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. l Covid-19 V handelt, am 8. November 2020 betrieb, obwohl zu diesem Zeitpunkt ein kantonales Betriebsverbot galt. Indem er das F.________ (Studio) trotz entsprechender Schliessungsanordnung unter dem Vorwand privater Dienst- leistungen weiterführte, handelte er zudem wissentlich und willentlich bzw. mit di- rektem Vorsatz. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 25 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. l Covid-19 V sind erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschluss- gründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Widerhandlungen gegen die Covid-19 V, begangen am 8. November 2020 im F.________ (Studio) in C.________ (Ort) durch Betrieb eines Erotikstudios trotz Betriebsverbot, schuldig zu sprechen. 21 IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung / Strafart / Strafrahmen / schwerstes Delikt / Vorgehen der Kammer Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, zur Strafart im vorliegenden Fall (Busse) und zur Anwendung des Asperationsprinzips, wenn wie in casu mehrere Übertretungen zu sanktionieren sind, sind zutreffend; darauf kann integral verwiesen werden (S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ordner IV, pag. 138 ff.). Für die Widerhandlungen gegen das PGG sieht das Gesetz als Sanktion eine Bus- se bis zu CHF 50'000.00 vor (Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b PGG). Wi- derhandlungen gegen das GGG können mit Busse von CHF 200.00 bis CHF 20'000.00 bestraft werden (Art. 49 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 GGG). Widerhandlungen gegen die Covid-19 V werden mit Busse bis zu CHF 10'000.00 sanktioniert, wobei fahrlässiges Handeln mit einer Busse bis zu CHF 5'000.00 zu bestrafen ist (Art. 83 Abs. 1 Bst. j und Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 Bst. c des Epi- demiengesetzes [EpG; SR 818.101] i.V.m. Art. 25 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. l Covid- 19 V i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen beträgt in casu somit CHF 200.00 bis CHF 50'000.00. Bei der Bestimmung der schwersten Straftat, für die eine Einsatzstrafe auszufällen ist, ist vom abstrakt (und nicht vom konkret, vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4) schwers- ten Delikt auszugehen. Vorliegend stellt dies mit einem Strafrahmen von bis zu CHF 50'000.00 eine der beiden Widerhandlungen gegen das PGG dar. Weil die Widerhandlungen gegen das PGG in casu gleich gelagert und weitgehend miteinander vergleichbar sind, wird die Einsatzstrafe für die zeitlich zuerst (vom 31. Oktober 2019 bis am 5. November 2019) begangenen PGG-Widerhandlungen bestimmt. Anschliessend werden die Einzelstrafen für die übrigen Delikte ausge- fällt, die sodann zur Einsatzstrafe zu asperieren sind. Schliesslich werden die Täterkomponenten thematisiert. 13. Einsatzstrafe für die vom 31. Oktober 2019 bis am 5. November 2019 began- genen Widerhandlungen gegen das PGG 13.1 Objektives Tatverschulden Die Bestimmungen des PGG bezwecken primär den Schutz der die Prostitution ausübenden Personen vor Ausbeutung und Missbrauch sowie die Sicherstellung, dass die Arbeitsbedingungen im Prostitutionsgewerbe der Gesetzgebung entspre- chen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a PGG). Der Beschuldigte vermittelte zwischen dem 31. Oktober 2019 und dem 5. Novem- ber 2019 in der E.________ (Bar), für die nur eine Gastgewerbebewilligung mit Al- koholausschank – mithin keine Bewilligung im Sinne des PGG – bestand, Kontakte zwischen den die Prostitution ausübenden Personen und potentiellen Kunden, womit er den Schutz der die Prostitution ausübenden Personen vor Ausbeutung und Missbrauch in beachtlicher Weise gefährdete. Verschuldenserhöhend wirkt sich zudem aus, dass die im Milieu – mithin in einem höchstpersönlichen Bereich – 22 tätigen Frauen dem Beschuldigten insbesondere aufgrund deren Tätigkeit, deren Sprach- und Ortskenntnissen sowie deren finanziellen Mittel unterlegen resp. in gewisser Hinsicht gar von ihm abhängig waren. Der Beschuldigte handelte dreist und mit einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Er nutzte die E.________ (Bar) als «Werbeplattform», um die Frauen, die in dem ebenfalls von ihm betriebenen, unmittelbar darüberliegenden F.________ (Studio) sexuelle Dienstleistungen erbrachten, anzupreisen. 13.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoisti- schen Beweggründen. Er hätte sich ohne Weiteres gesetzeskonform verhalten und die Tat somit vermeiden können. All diese Umstände sind indes neutral zu gewich- ten. 13.3 Fazit In Würdigung der voranstehenden Ausführungen erweist sich das Tatverschulden des Beschuldigten gemessen am Strafrahmen – ohne dessen Tat zu bagatellisie- ren – als leicht. Aus Sicht der Kammer erscheint für die vom 31. Oktober 2019 bis am 5. November 2019 begangenen Widerhandlungen gegen das PGG eine Busse von CHF 900.00 verschuldensangemessen. 14. Asperation für die vom 11. August 2020 bis am 6. September 2020 begange- nen Widerhandlungen gegen das PGG Betreffend die Festsetzung der Busse für die vom 11. August 2020 bis am 6. Sep- tember 2020 begangenen Widerhandlungen gegen das PGG durch Vermittlung von Prostitution kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 13 verwiesen werden. Auch für diese Widerhandlungen erscheint – bei separater Betrachtung – eine Busse von CHF 900.00 gerechtfertigt. Davon sind praxisgemäss 2/3, d.h. CHF 600.00, zur Einsatzstrafe zu asperieren. 15. Asperation für die Widerhandlung gegen das GGG Mit dem GGG soll insbesondere die Würde der angestellten Frauen und die Auf- rechterhaltung von Ruhe und Ordnung geschützt werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. e und g GGG). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für das Ausüben einer bewilli- gungspflichtigen Tätigkeit ohne Bewilligung eine Busse von mindestens 10% der jährlichen Maximalabgabe bzw. von mindestens der Höhe der Einzelbewilligung gemäss Art. 41 ff. GGG, in jedem Fall aber von mindestens CHF 400.00 vor (S. 39). Gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. b GGG beträgt die jährliche Alkoholabgabe für Bewilligungen für generelle Überzeit und Striptease CHF 500.00 bis CHF 6'000.00. Für Einzelbewilligungen beträgt sie CHF 50.00 bis CHF 500.00 (Art. 42 Abs. 2 Bst. a GGG). Der Beschuldigte bot in der E.________ (Bar), für die lediglich eine Gastgewerbe- bewilligung mit Alkoholausschank bestand, am 5. November 2019 Stripteasedar- 23 bietungen an, ohne über die erforderliche gastgewerbliche Zusatzbewilligung zu verfügen. Damit gefährdete er insbesondere die Würde der angestellten Frauen, handelt es sich bei Stripteasedarbietungen doch um einen hochpersönlichen Be- reich. Der Beschuldigte warb zudem in diversen Onlineinseraten, dass den «heis- sen» Frauen, welche jeden Tag ab 15:00 Uhr im «F.________» arbeiten würden, ab 19:00 Uhr in der E.________ (Bar) bei «einer heissen Striptease» bzw. bei «heissem Tanzen» zugeschaut werden könne (Ordner I, pag. 004 ff.), womit sein Vorgehen als planmässig bezeichnet werden kann. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte das Baugesuch betreffend Einbau einer Tanzbühne und Garderobe für Striptease erst am 21. Oktober 2019 eingereicht hatte und wusste, dass dieses noch nicht behandelt worden war (Ordner I, pag. 002 f.), erscheint sein Handeln ferner dreist und zeigt, dass er sich offensichtlich um die Rechtsordnung foutiert. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, finanziellen Mo- tiven. Er hätte die Tat problemlos vermeiden können. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren erscheint der Kammer für die Wider- handlung gegen das GGG eine Busse von CHF 600.00 als dem – gemessen am Strafrahmen leichten – Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind im Rahmen der Asperation 2/3 bzw. CHF 400.00 zu berücksichtigen. 16. Asperation für die Widerhandlungen gegen die Covid-19 V Die Bestimmungen des EpG bzw. der Covid-19 V bezwecken den Schutz der Men- schen vor übertragbaren Krankheiten (Art. 1 EpG und Art. 1 Abs. 1 Covid-19 V). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; Ordner IV, pag. 141), gibt es bezüglich die Widerhandlungen gegen die Co- vid-19 V bzw. das EpG kaum vergleichbare Urteile, weshalb auf die Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Widerhandlungen gegen die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in der Version per 6. Juni 2020 abzustellen ist (abrufbar unter https://www.staw.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/weisungen- richtlinien.html [zuletzt besucht am 24. August 2022]). Demnach wird mit einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.00 bestraft, wer eine Widerhandlung gegen Art. 10f Abs. 1 der Verord- nung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2; SR 818.101.24, Stand 3. Juni 2020) beging und aus kommerziellen Gründen ei- ne Veranstaltung mit mehr als 80 Personen durchführte oder mehr als 80 Personen bediente, während es verboten war, öffentliche und private Veranstaltungen durch- zuführen (S. 4). Der Beschuldigte betrieb am 8. November 2020 das F.________ (Studio), bei dem es sich um einen Erotikbetrieb im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. l Covid-19 V han- delt, obwohl zu diesem Zeitpunkt ein kantonales Betriebsverbot galt. Indem er das F.________ (Studio) entgegen der kantonalen Anordnung nicht schloss, gefährdete er nicht nur die Gesundheit der Prostituierten erheblich, sondern auch diejenige der Bevölkerung. Bei nahen personenbezogenen Kontakten besteht ein erhöhtes Risi- ko einer Ansteckung. Dadurch begünstigte der Beschuldigte durch den Betrieb des F.________'s (Studio) die Weiterverbreitung von Covid-19. Das Missachten eines Betriebsverbots bei einer stark personenbezogenen, intimen Tätigkeit – wie die 24 Prostitution es offensichtlich ist – wiegt verschuldensmässig schwerer als die Durchführung einer Veranstaltung mit mehr als 80 Personen. Die Kontakte zwi- schen Prostituierten und Freiern sind offensichtlich deutlich enger als diejenigen zwischen Teilnehmenden öffentlicher oder privater Veranstaltungen. Der Beschul- digte warb des Weiteren in diversen Onlineinseraten dafür, dass im F.________ (Studio) trotz der Schliessung wegen Corona täglich ab 12:00 Uhr telefonisch oder per SMS Termine abgemacht werden könne (Ordner III, pag. 008). Ausserdem hielt er im Mietvertrag zwischen der I.________ (GmbH) und den Frauen explizit fest, dass die Wohnungen der Prostituierten «befristet bis 31.1.2021» nur noch für priva- te Zwecke genutzt werden dürften (Ordner III, pag. 030 ff.). Er beabsichtigte mithin, die sexuellen Dienstleistungen als private Dienstleistungen zu kaschieren, um so die kantonal auferlegte Regelung zu umgehen. Der Beschuldigte handelte dem- nach planmässig und dreist. Zudem zeugt sein Vorgehen von einer erheblichen kriminellen Energie. Der Beschuldigte war aus finanziellen Gründen nicht bereit, den Betrieb seines Erotikstudios vorübergehend einzustellen und auf die Einnahmen zu verzichten. Er handelte mithin aus egoistischen Beweggründen und mit direktem Vorsatz. Es war ihm egal, dass er mit seinem Verhalten nicht nur die Gesundheit der Prostituierten und der Freier, sondern auch diejenige zahlreicher weiterer Personen gefährdete und das Risiko der Weiterverbreitung von Covid-19 steigerte. Zusammenfassend ist von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden aus- zugehen. Die von der Vorinstanz auf CHF 3'000.00 festgesetzte Busse erscheint angemessen. Angesichts dessen, dass die Einsatzstrafe wesentlich geringer aus- fiel als die soeben für die Widerhandlungen gegen die Covid-19 V bemessene Stra- fe, muss im Rahmen der Asperation – mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 245 vom 6. November 2017 (E. 14.1) und die Lehre (MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 507) – ein Grossteil der dafür fest- gesetzten Strafe asperiert werden. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und mit Blick auf das erwähnte Urteil, indem ein Asperationsfaktor von 95% als an- gemessen erachtet wurde, erscheint es sachgerecht, vorliegend CHF 2'700.00 as- perierenderweise zu berücksichtigen. 17. Asperierte Tatkomponentenstrafe Die asperierte Tatkomponentenbusse beträgt somit CHF 4'600.00. 18. Täterkomponenten Das Vorleben des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse scheinen – soweit in den Akten ersichtlich – «normal» und sind daher neutral zu gewichten. Sein Verhalten nach der (ersten) Tat und im Strafverfahren wirkt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz indes straferhöhend aus, zumal der Beschuldigte – obwohl er anlässlich der Kontrolle vom 5. November 2019 informiert wurde, dass er ver- zeigt wird und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehör- de, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen muss (Ordner I, pag. 003) – teilweise einschlägig weiter delinquierte und die Widerhandlungen gegen das PGG vom 11. August 2020 bis am 6. September 2020 sowie diejenigen gegen die Covid-19 V 25 vom 8. November 2020 beging. Ansonsten verhielt er sich im Strafverfahren koope- rativ, machte jedoch stets von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, was indessen sein Recht ist. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszuma- chen. Zusammenfassend rechtfertigt sich aufgrund der teilweise einschlägigen De- linquenz während laufendem Verfahren eine Erhöhung der gestützt auf die Tat- komponenten festgesetzten Busse um CHF 400.00. 19. Konkrete Strafe Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 5'000.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen der Übertretungsbusse wird auf 50 Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie bei einer Mehrzahl strafbarer Hand- lungen teilweise schuldig- und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskos- ten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen (DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 6 zu Art. 426 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der in erster Instanz ergangene Freispruch von der Anschuldigung der Widerhand- lung gegen das GGG, angeblich begangen am 6. September 2020 in der E.________ (Bar) («Animierdame»), ist nach entsprechendem Rückzug der An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen (siehe E. 4 oben). In Bezug auf die übrigen Vorwürfe wird der Beschuldigte oberinstanz- lich – anders als im erstinstanzlichen Verfahren – vollumfänglich schuldig erklärt. Obwohl der Beschuldigte im Berufungsverfahren gemessen an seinen Anträgen somit im Wesentlichen unterlag, rechtfertigt es sich angesichts des erst in der Stel- lungnahme vom 28. Februar 2022 erfolgten Rückzugs der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend den erstinstanzlichen Freispruch von der An- schuldigung der Widerhandlung gegen das GGG («Animierdame»), sowohl 1/5 der erst- als auch 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten auszuscheiden und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die übrigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten im Umfang von je 4/5 hat der Beschuldigten zu tragen. Die von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 3'350.00 festgesetzten Verfahrenskos- ten sind nicht zu beanstanden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2'000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte hat somit CHF 2'680.00 der erst- und CHF 1'600.00 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (je 4/5 der ge- samten Verfahrenskosten), wohingegen der Kanton Bern CHF 670.00 der erst- und CHF 400.00 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (je 1/5 der gesamten Verfah- renskosten) trägt. 26 21. Entschädigung Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat das Gericht von Amtes wegen über die Ausrichtung einer Entschädigung zu befinden (Art. 429 StPO). Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte (Bst. a) sowie der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der im erstinstanzlichen Verfahren ergangene Freispruch vom Vorwurf der Wider- handlung gegen das GGG, angeblich begangen am 6. September 2020 («Animier- dame»), erwuchs im Berufungsverfahren in Rechtskraft. Der Beschuldigte hat in- soweit Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Es scheint angemessen, die Verteidi- gungskosten des Beschuldigten im selben Verhältnis wie die Verfahrenskosten je zu 1/5 dem Kanton Bern und zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Das von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erst- instanzlichen Verfahren geltend gemachte Honorar von CHF 8’292.90 erscheint ge- rechtfertigt; die Kostennote vom 31. Mai 2021 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Ordner IV, pag. 91). Entsprechend ist der Beschuldigte für die angemessene Aus- übung seiner Verteidigungsrechte im erstinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern mit CHF 1'658.60 zu entschädigen. Der von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von CHF 4'146.45 (pag. 219 f.) erscheint mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses und den Aktenum- fang als hoch, aber noch gerade angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Berufungsverfahren durch den Kanton Bern mit CHF 829.30 zu entschädigen. Die vom Kanton Bern auszurichtenden Entschädigungen beider Instanzen von total CHF 2'487.90 (CHF 1'658.60 + CHF 829.30) werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten beider Instanzen von to- tal CHF 4’280.00 (CHF 2'680.00 + CHF 1'600.00) verrechnet. Die von Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten verlangte Entschädigung nach gerichtlichem Ermessen bzw. von mindestens CHF 250.00 für die wirtschaftli- chen Einbussen, die dem Beschuldigten aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren («insb. mehrere Hauptverhandlungstermine») entstanden sein sol- len (pag. 194), wird mangels Nachweis der wirtschaftlichen Einbusse – Rechtsan- walt B.________ reichte insoweit keine Belege ein – nicht ausgerichtet (vgl. WEH- RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., N 24 zu Art. 429 StPO). 27 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Mai 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wur- de von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz («Animier- dame»), angeblich begangen am 6. September 2020 in der E.________ (Bar) am D.________ (Weg) in C.________ (Ort) (Ziff. I/2.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Prostitutionsgewerbegesetz, mehrfach began- gen - vom 31. Oktober 2019 bis am 5. November 2019 und - vom 11. August 2020 bis am 6. September 2020 in der E.________ (Bar) am D.________ (Weg) in C.________ (Ort) durch Vermitt- lung von Prostitution, 2. der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz, begangen am 5. Novem- ber 2019 in der E.________ (Bar) am D.________ (Weg) in C.________ (Ort) durch Betrieb eines Stripteaselokals ohne erforderliche gastgewerbliche Zusatzbewilligung, 3. der Widerhandlungen gegen die Covid-19 Verordnung, begangen am 8. Novem- ber 2020 im F.________ (Studio) am D.________ (Weg) in C.________ (Ort) durch Betrieb eines Erotikstudios trotz Betriebsverbots, und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1, 106 und 333 StGB 27 Abs. 2 i.V.m. 5 Abs. 1 Bst. b PGG 49 Abs. 1 Bst. a i.V.m. 18 Abs. 1 GGG 83 Abs. 1 Bst. j i.V.m. 40 Abs. 2 Bst. c EpG 25 i.V.m. 16 Abs. 1 Bst. l Covid-19 V (Stand 7. November 2020) 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 5'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 50 Tage festgesetzt. 28 2. Zur Bezahlung von 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 3'350.00, ausmachend CHF 2'680.00. 3. Zur Bezahlung von 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'600.00. III. 1. Die auf den erstinstanzlichen Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 670.00 (= 1/5 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten) werden vom Kanton Bern getragen. 2. Die auf den oberinstanzlich in Rechtskraft erwachsenen Freispruch entfallenden obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 (= 1/5 der gesamten oberinstanz- lichen Verfahrenskosten) werden vom Kanton Bern getragen. 3. Der Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'658.60 (in- kl. Auslagen und MWSt.) und im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 829.30 (inkl. Auslagen und MWSt.). 4. Die Entschädigung gemäss Ziff. III/3 oben von total CHF 2'487.90 (CHF 1'658.60 + CHF 829.30) wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den von A.________ zu bezahlenden Verfahrenskosten beider Instanzen von total CHF 4'280.00 (CHF 2'680.00 + CHF 1'600.00) verrechnet. IV. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Stv. Generalstaatsanwältin J.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Regierungsstatthalteramt Biel, Schloss, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau 29 Bern, 12. September 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 30