BSG 161.12), werden dem Beschuldigten zur Zahlung auferlegt. 21.3 Entschädigungen sind aufgrund des vollumfänglichen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie aufgrund des Unterliegens des Beschuldigten im Berufungsverfahren keine zuzusprechen. 28 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 10. Juni 2020 in C.________,