Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird im Berufungsverfahren bestätigt. Der Beschuldigte unterliegt damit im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Sowohl die vorinstanzlichen Kosten von CHF 2'826.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12), werden dem Beschuldigten zur Zahlung auferlegt.