Daher erachtete die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug als nicht gerechtfertigt. Die Kammer schliesst sich diesen nachvollziehbaren Ausführungen an, zumal der Beschuldigte auch vor Obergericht keine Reue oder Einsicht bezüglich seines Verhaltens an den Tag legte und sich uneinsichtig zeigte. Die Strafe ist daher unbedingt auszusprechen.