, 76 ff.). Da der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) schuldig erklärt wurde, damit bereits kurz nach Ablauf der Probezeit wieder ein einschlägiges Delikt beging und sich auch durch den dreimonatigen Führerausweis nicht nachhaltig beeindrucken liess, ging die Vorinstanz von einer ungünstigen Prognose beim Beschuldigten aus. Daher erachtete die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug als nicht gerechtfertigt.