27 wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit Blick auf den Gesetzeswortlaut ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1 [Pra 2010, Nr. 44]; 134 IV 1 E. 4.2.2).