34 Abs. 2 StGB). Wie bereits ausgeführt gilt das Verschlechterungsverbot nicht in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes, da für dessen Berechnung die aktuellen Verhältnisse massgebend sind (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). Während der Beschuldigte sein Einkommen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Mai 2021 auf ca. CHF 7'500.00 netto bezifferte (pag. 63 Z. 21 ff.), erzielte er gemäss Steuerveranlagungsverfügung 2019 (pag.